Vorstand:

Brudermeister

Hans Oskar Degen

Stellvertretender Brudermeister

Günther Berlin

Kassierer

Rainer Kloppe

Schriftführer

Alexander Ody

Hauptmann

Rudi Sprach

Fähnrich

Christian Flügge

1. Offizier

David Kreyer

2. Offizier

Dennis Rohdmann

Schießmeister

Klaus Beykirch

Jungschützenmeister

Christian Flügge

Platzwart

Günter Grüschow

 

Geschäftsführender Vorstand




Auszeichnungen:

Günther Berlin

Schulterband

Helmut Berlin

Sebastianus Ehrenkreuz

Rudi Sprach

Sebastianus Ehrenkreuz

Rainer Kloppe

Sebastianus Ehrenkreuz

Karl-Heinz Bernardy

Hoher Bruderschaftsorden

Walter Menzel

Silbernes Verdienstkreuz

Andreas Rochert

Silbernes Verdienstkreuz

Peter Hartz

Silbernes Verdienstkreuz

Klaus Beykirch

Silbernes Verdienstkreuz

Herbert Söller

Silbernes Verdienstkreuz

Hans-Oskar Degen

Silbernes Verdienstkreuz

Herbert Führ

Silbernes Verdienstkreuz

Christian Flügge

Silbernes Verdienstkreuz

 

 


SATZUNG DER ST. HUBERTUS SCHÜTZENBRUDERSCHAFT 1877 RHEINECK e.V.


§ 1 Name und Sitz:
Der Verein trägt den Namen „St. Hubertus Schützenbruderschaft 1877 Rheineck e.V.’’. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nr. 10681 eingetragen und hat seinen Sitz in der Stadt Bad Breisig.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarrei St. Marien Bad Breisig oder deren Rechtsnachfolgerin.

§ 2 Wesen und Aufgabe:
Die St. Hubertus Schützenbruderschaft 1877 Rheineck e.V. ist eine Vereinigung von Frauen und Männern, die sich zu den Zielen und Grundsätzen des Bundes der Deutschen Historischen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR4219) bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes dessen Statut und Rahmensatzung in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft „für Glaube, Sitte, Heimat’’ stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgenden Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) aktive und religiöse Lebensführung
b)  Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
2. Schutz und Sitte
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im
 privaten und öffentlichen Leben
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b) Tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem  Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels
d) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung von Schießsport-anlagen zum Zwecke der Förderung schießsportlicher Leistungen und der Pflege des historischen Schieß-brauchtums.

§ 3 Gemeinnützigkeit:
1) Die St. Hubertus Schützenbruderschaft 1877 Rheineck e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2) Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
• Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
b) die Förderung des Sports.
 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen
 sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
• Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Wanderveranstaltungen,
 Tischtennisturnieren etc.
c) die Förderung kultureller Zwecke.
 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
 Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.
d) die Förderung der Heimat.
 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um
 diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
• die Unterstützung und Unterhaltung von  Museen, von Heimathäusern oder  Begegnungsstätten.
e) Förderung kirchlicher Zwecke.
 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
• Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,
• Pflege von Friedhöfen insbesondere die Pflege der Priester-, Ordens- und Schwesterngräber,
• aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).
f) Förderung mildtätiger Zwecke.
 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Durchführung von caritativen Aktionen
• die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu  lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.
3) Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins keine vermögens-rechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft:
1. Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 12. Lebensjahr, in Ausnahmefällen das 10. Lebensjahr, vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1877 Rheineck e.V. ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen.
4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht die Mitgliedschaft und damit auch das Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Brudermeister zu erklären.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes geschädigt hat, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen-mehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechts-wirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus einem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft:
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
2. An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
3. Jedes aktive Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.
4. Bei Nichtbesuchen von Schützenfesten ist ein festgelegtes Strafgeld an die Schützen, die das betreffende Fest besuchen, zu zahlen. Der Betrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Die festgesetzte Aufnahmegebühr muss innerhalb von 4 Wochen bezahlt sein.
6. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar zu zahlen.

§ 6 Jungschützen:
Mädchen und Jungen vom 12., in Ausnahmefällen das 10. Lebensjahr, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammen-gefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft zu ordnen sind. Führungskräfte der Schützenjugend können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragspflichtig aber nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt.

§ 7 Ehrenmitglieder:
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliederrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 8 Organe der Schützenbruderschaft:
Organe der Bruderschaft
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung:
1. Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zu erfolgen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Brudermeister beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
4. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und 2 Rechnungsprüfer
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d)  Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
e)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f)  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
g)  Festsetzung des Strafgeldes
h)  Änderung der Satzung.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle der ¾ Mehrheit.
Anträge und Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Brudermeister oder von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem
- Brudermeister
- Stellvertretenden Brudermeister
- Kassenwart
- Schriftführer
- Hauptmann
- Fähnrich
- 1. und 2. Offizier
- Schießmeister
- Jungschützenmeister
- Platzwart
Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
- der geistliche Präses der Pfarrei St. Marien in Bad Breisig oder ein von ihm zu benennender Priester,
- der im Geschäftsjahr amtierende König,
- der Alterspräsident und der Ehrenbrudermeister.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstands-mitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 12 Gesetzlicher Vorstand:
1. Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
4. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes:
Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes
4. Erstattung der Tätigkeitsberichte
5. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.
6. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft.
Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 1. Offizier vertreten.
Der Fähnrich sorgt für die sichere Verwahrung der Fahne und führt diese bei Veranstaltungen und Aufzügen der Bruderschaft.
Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.
Der Platzwart verwaltet die Schützenhalle und die Schießanlage.
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

§ 15  Ausgabenwirtschaft:
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro im Einzelfalle, der Vorsitzende bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro verfügen.

§ 16 Kassenprüfer:
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglieder der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwarts geben sie den Prüfungsbericht.

§ 17 Festveranstaltungen:
Die Bruderschaft feiert alljährlich das Hochfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters her Brauch ist. Am Tage des Königsfestes findet ein Hochamt statt. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 18 Kirchliche Veranstaltungen:
Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahne an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession der Pfarrei.
Die Bruderschaft lässt alljährlich Hochämter für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft und für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft halten.
Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung.

§ 19 Begräbnisordnung:
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

§ 20 Monatszusammenkunft:
Je nach Bedarf finden sich die Mitglieder zu einer Zusammenkunft, zu der der Brudermeister einlädt.

§ 21 Schützenbrauchtum:
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel.

§ 22 Sportschießen:
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 23 Kunst und Kultur:
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, die Fahnen, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 24 Soziale Fürsorge:
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratene Mitglieder soll der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand soll von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 25 Datenschutz:
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 26 Auflösung der Bruderschaft:
1. Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine ¾ Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.
2  Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen (ohne die historischen Traditionsgegenstände – Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher) an die Pfarrei St. Marien in Bad Breisig oder deren Rechtsnachfolgerin zwecks Verwendung für den Unterhalt und Erhalt der Karl-Borromäus-Kapelle in Rheineck.
Die historischen Traditionsgegenstände (Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher) werden der Stadt Bad Breisig oder deren Rechtsnachfolgerin übergeben, zwecks Verwendung im Stadtarchiv als zeitgeschichtliche Dokumente über das Leben im Stadtteil Rheineck.

§ 27 Ehrengericht:
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
2. Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 28 Inkrafttreten:
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.02.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Bad Breisig, 12.02.2016

gez.  Günther Berlin (Brudermeister) gez. Hans Josef Morschhausen (Schriftführer)